In diesem Blogeintrag werden Sie mehr zu den verschiedenen Berufsbildern im Bereich der Pflege in Deutschland erfahren und welche Gesetze damit in Verbindung stehen.
Pflegeberufe sind geregelte oder reglementierte Berufe, dies bedeutet, dass die Ausbildung vom Staat bzw. vom Bund oder jeweiligen Bundesland geregelt wird. Um eine eine Anerkennung in Deutschland zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Berufszulassung stellen.
Schlüsselwörter:
reglementierte Berufe – Pflegefachmann – Pflegefachfrau – Altenpfleger*in – Gesundheits- und Krankenpfleger*in -Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in – Krankenpflegegesetz (KrPflG) -Altenpflegegesetz (Alt-PflG) – Pflegeberufegesetz (§40 PflBG)
Stand: 25.5.2022
Seit 2020 gibt es die Berufsbezeichnung „Pflegefachmann“ bzw. „Pflegefachfrau“, die langfristig, die bisherigen Bezeichnung ablösen sollte, aber in vielen Bundesländern werden noch folgende Bezeichnungen benutzt: Altenpfleger*in – Gesundheits- und Krankenpfleger*in – Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in
Dazu werden Sie nun nähere Informationen erhalten.
In Deutschland gab es bis zum 31.12.2019 folgende Berufsbilder nach dem Krankenpflege– und Altenpflegegesetz.
- Gesundheits- und Krankenpfleger*in (nach Krankenpflegegesetz)
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in (nach Krankenpflegegesetz)
- Altenpfleger*in (nach Altenpflegegesetz)
Mit dem Inkrafttreten des Pflegeberufegesetz (§40 PflBG) am 01.01.2020 wurden diese drei Berufsbilder zu einem beruflichen Abschluss zusammengeführt, dieses heißt nun Pflegefachmann bzw. Pflegefachfrau.
Den Abschluss als Pflegefachfrau und Pflegefachmann kann man im Rahmen der generalistischen Pflegeausbildung erwerben. Die Kompetenzen, die innerhalb der generalistischen Pflegeausbildung erworben werden, beziehen sich sowohl auf das Arbeiten mit Kindern, Jugendlichen, mit erwachsenen und alten Menschen, die von Pflegebedürftigkeit betroffen sind. Gleichzeitig kann man mit dem Abschluss Pflegefachfrau/Pflegefachmann sowohl in Einrichtungen der stationären Akutpflege (bspw. Krankenhäuser), der stationären Langzeitpflege (bspw. Pflegeheime) und der ambulanten Pflege (bspw. Ambulante Pflegedienste) arbeiten. Im Rahmen der deutschen generalistischen Pflegeausbildung kann im dritten Ausbildungsjahr ein Schwerpunkt gewählt werden im Bereich der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder im Bereich der Altenpflege.
Somit gibt es nun nach dem Pflegeberufegesetz folgende Berufsbilder:
- Pflegefachfrau / Pflegefachmann
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in
- Altenpfleger*in
Bis zum 31.12.2024 ist es noch möglich, einen Antrag auf Berufserlaubnis im Pflegeberuf nach dem ehemaligen Krankenpflege- (KrPflG) und Altenpflegegesetz (Alt-PflG) zu stellen. Je nach Bundesland kann es sein, dass man im Antrag eine Auswahlmöglichkeit bekommt und ankreuzen kann, auf welcher rechtlichen Grundlage der individuelle Antrag bearbeitet wird. (In Hessen ist dies beispielsweise möglich, jedoch bieten momentan nicht alle Bundesländer diese Option an.)
Wichtig! Bis zum 31.12.2024 müssen alle notwendigen Voraussetzungen für die Ausstellung der Urkunde vorliegen! Sie können ihren Wunsch dazu äußern, welches Gesetz Sie vorziehen würden, aber die letztendliche Entscheidung trifft das Regierungspräsidium.
Was ist der Unterschied bei der Bearbeitung meines Antrags nach dem ehemaligen Krankenpflege- oder Altenpflegegesetz und dem Pflegeberufegesetz?
A) Antrag nach dem ehemaligen Krankenpflege- (KrPflG) und Altenpflegegesetz (Alt-PflG)
Ausbildungsvergleich erfolgt wie im ehemaligen Krankenpflege- (KrPflG) und Altenpflegegesetz (Alt-PflG) definiert.
Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger*innen können zwischen Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung wählen, der Ausgleich wesentlicher Unterschiede kann aber nur in Einrichtungen der stationären Akutversorgung (Krankenhäuser) und ausschließlich unter Beteiligung ehemaliger Krankenpflegeschulen absolviert werden.
Altenpfleger*innen können ebenfalls zwischen Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung wählen, der Ausgleich wesentlicher Unterschiede kann aber nur in Einrichtungen der stationären Langzeitversorgung (Pflegeheime) und ausschließlich unter Beteiligung ehemaliger Altenpflegeschulen absolviert werden.
B) Antrag nach Pflegeberufegesetz (§40 PflBG)
Ausbildungsvergleich erfolgt nach Pflegeberufegesetz und der zugehörigen Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Es kann zwischen Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung gewählt werden
Sowohl der praktische als auch der mündliche Teil der Kenntnisprüfung sind nicht mehr auf nur Krankenhäuser oder Pflegeheime begrenzt, sondern es kann ab jetzt zwischen den folgenden Einrichtungen gewählt werden:
- stationäre Akutpflege (Krankenhäuser)
- stationären Langzeitpflege (Pflegeheime)
- ambulanten Langzeitpflege (ambulante Pflegedienste)
!Voraussetzung ist allerdings, dass diese Einrichtungen auch Ausbildungsplätze in der generalistischen Pflegeausbildung anbieten (als Träger der praktischen Ausbildung oder als Kooperationspartner).
Dasselbe gilt auch für den mündlichen Teil bzw. das Abschlussgespräch auch für den Anpassungslehrgang.
Im praktischen Teil, kann es, abhängig davon, welche Defizite im Defizitbescheid festgestellt werden, sein, dass Praxisphasen in Einrichtungen der stationären Akutpflege (Krankenhäuser), der stationären Langzeitpflege (Pflegeheime) sowie der ambulante Akut- und Langzeitpflege (ambulante Pflegedienste) vorgesehen sind. In diesem Fall können Sie wählen, im welchem Einrichtungstyp der größte Anteil der praktischen Nachqualifizierungszeiten stattfinden soll. Im Idealfall ist das der zukünftige Arbeitgeber.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: https://www.pflegeausbildung.net/ und hier.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Übersicht geholfen hat. Folgen Sie uns für weitere nützliche Informationen oder melden Sie sich direkt bei uns :).
Ihr Jobs & Spirit Team
Letzte Änderung am 4.1.2023

Meine Cousine überlegt derzeit auch eine Ausbildung zur Pflegefachfrau zu machen. Ich wusste allerdings gar nicht, dass es sich dabei um einen sogenannten reglementierten Beruf handelt. Das werde ich ihr auch einmal sagen.
Hallo Frau Busch,
danke für Ihren Kommentar.
Es freut uns, dass unser Beitrag von Nutzen sein konnte.
Sollten Sie weitere Informationen zu etwas aus unserem Aufgabenbereich benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung.