Alle Antragsformulare für den Defizitbscheid nach Bundesländern
Hier finden Sie Links zu allen Anträgen und Merkblättern für den Defizitbescheid für jedes Bundesland in Deutschland. Unter dem Link zur jeweiligen Seite befindet sich eine kurze Übersicht darüber, wie Ihre Dokumente beglaubigt und übersetzt sein müssen, ob das Bundesland auch Umschüler akzeptiert und Besonderheiten zu den jeweiligen Bundesländern, beispielsweise Sonderregelungen zu Sprachzertifikaten.
Letzte Änderung: März 2024
Baden-Württemberg
Beglaubigung:
Laut Merkblatt kann in der Botschaft beglaubigt werden und wenn im Ausland vom Notar oder Rathaus beglaubigt wird, muss diese Beglaubigung übersetzt werden
Übersetzer:
öffentlich bestellter oder beeidigter Dolmetscher/-in oder Übersetzer/-in kann aus einem Drittstaat stammen, aber muss in der EU oder Deutschland anerkannt sein
„Es ist wichtig, dass der Übersetzer in Deutschland oder der EU zugelassen ist. Ob dieser im Ausbildungsland oder in Deutschland ansässig ist, spielt keine Rolle.“
Umschüler: NEIN
Zusätzliche Regelungen für das B2-Sprachzertifikat:
ab 01.09.2022:
alle Bausteine des Zertifikats müssen das Ergebnis B2 haben
ab 01.01.2023:
das Zertifikat darf bei Urkundenerteilung nicht älter als 3 Jahre sein
Bayern
Sie haben eine Berufsqualifikation als Pflegefachfrau/Pflegefachmann/Pflegefachperson aus dem Ausland und möchten in Bayern arbeiten? Die Zuständigkeit für das Anerkennungsverfahren liegt seit 01.07.2023 am Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP).
Alles kann komplett online beantragt werden und Sie müssen keine Dokumente per Post schicken (sie können sogar gut fotografiert sein) und es sind auch keine Beglaubigungen notwendig.
Alle Informationen und den Online-Antrag finden Sie hier: https://www.lfp.bayern.de/anerkennung/
Beglaubigung:
NICHT BENÖTIGT!
Übersetzer:
Der Übersetzer/Dolmetscher darf staatlich zugelassen / allgemein beeidigt sein in:
• Deutschland oder
• einem Land der EU, des EWR, in der Schweiz oder
• einem Drittstaat (alle Länder außerhalb EU/EWR/Schweiz).
Umschüler: NEIN
Anmerkung:
Bayern ist momentan das beste und einfachste Bundesland, um einen Defizitbescheid zu beantragen.
Berlin
https://www.berlin.de/lageso/gesundheit/berufe-im-gesundheitswesen/ausbildung-ausserhalb-der-europaeischen-union-drittstaat/nichtakademische-berufe/
(Link für Dokumente für Kandidat*innen aus Drittstaaten)
Beglaubigung:
nur in der Botschaft
Übersetzer:
nur deutsche Übersetzer
„Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie mit beglaubigten Übersetzungen von in Deutschland allgemein beeidigten oder ermächtigten bzw. öffentlich bestellten Übersetzern vorlegen. Übersetzungen aus Staaten außerhalb der EU-Mitgliedstaaten (sogenannte Drittstaaten) werden nicht akzeptiert.“
Umschüler: JA
Bedingungen für das B2-Sprachzertifikat:
„Verlangt wird ein Zertifikat der Stufe B 2 (für Logopäden C 1) vom Goethe-Institut, telc, TestDaF oder ECL zertifizierten Sprachschulen, das nicht älter als 3 Jahre sein darf.“
Anmerkungen:
Aus unserer Erfahrung wird ohne ein B2-Sprachzertifikat die Bearbeitung des Defizitbescheids nicht gestartet.
Es müssen sich auf allen Dokumenten Apostillen befinden.
Unserer Erfahrung nach eines der komplizierteren Bundesländer für den Erhalt des Defizitbescheids.
Brandenburg
https://lavg.brandenburg.de/lavg/de/gesundheit/gesundheitsfachberufe/anerkennung-auslaendischer-ausbildung/#
Beglaubigung:
nur in der Botschaft
Übersetzer:
Übersetzungen sind möglich
- in der Bundesrepublik Deutschland bei öffentlich bestellten und gerichtlich vereidigten Dolmetschern bzw. Übersetzern
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bei öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetschern bzw. Übersetzern (gerichtlich ermächtigten Personen)
- im Drittland bei von der dortigen Deutschen Botschaft anerkannten Übersetzern
Umschüler: JA
Mit Diplom, Berufszulassung (Lizenz) und allen anderen Kriterien, die erfüllt werden müssen, wird momentan (18.4.2023) kein Unterschied gemacht und auch ein Defizitbescheid für Kandidaten aus Drittstaaten (Serbien, Bosnien) erstellt. Es muss danach meist sowieso ein Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung abgelegt werden.
Bedingungen für das B2-Sprachzertifikat:
„Zertifikate von folgenden Sprachinstituten werden anerkannt: – Goetheinstitut oder Telc-GmbH oder TestDaf oder ÖSD. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 3 Jahre sein.“
Anmerkungen:
„Lebenslauf muss mit Bild im Original eingereicht werden.
Alle ausländischen Urkunden aus einem Land außerhalb der EU (Drittland) sind im Ausstellungsland mit Apostille oder Legalisation versehen zu lassen.“
Bremen
Formulare/Anträge
https://www.gesundheit.bremen.de/das-ressort/service/leistungen-und-formulare-16818
Allgemeine Informationen
https://www.gesundheit.bremen.de/gesundheit/berufe-im-gesundheitswesen-11468
Beglaubigung:
nur in der Botschaft
Übersetzer:
öffentlich bestellter oder beeidigter Dolmetscher/-in oder Übersetzer/-in aus dem Ausland wird akzeptiert
Umschüler: NEIN
*Der Defizitbescheid kann mit einem B1-Sprachzertifikat beantragt werden, aber die Kenntnisprüfung oder der Anpassungslehrgang können nur mit einem B2 Sprachzertifikat gestartet werden
ACHTUNG: „Ab dem 01.01.2023 ist im Bundesland Bremen bei einer laufenden Anerkennung oder einem neu gestellten Antrag auf Anerkennung zur/zum „Pflegefachfrau/Pflegefachmann“ verpflichtend die Fachsprachenprüfung in der Pflege abzulegen. Die Vorlage eines B2-Sprachzertifikats zum Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse ist dann nicht mehr ausreichend. Hiervon ausgeschlossen sind lediglich Antragstellungen mit einem Antragseingang vor dem 15.07.2022 (Übergangsregelung).“
Hamburg
Beglaubigung:
nur in der Botschaft
Übersetzer:
öffentlich bestellter oder beeidigter Dolmetscher/-in oder Übersetzer/-in aus dem Ausland wird akzeptiert
Umschüler: JA
*Apostillen müssen sich auf Diplom, Staatsexamen und Lizenz befinden
*Den Antrag gibt es auf verschiedenen Sprachen.
Hessen
Formulare/Anträge nicht-EU:
https://hlfgp.hessen.de/pflegefachberufe/auslaendische-abschluesse-pflege/laender-nicht-eu
Formulare/Anträge EU:
https://hlfgp.hessen.de/pflegefachberufe/auslaendische-abschluesse-pflege/laender-eu-und-ewr
Online Antrag
https://hlfgp.hessen.de/pflegefachberufe/auslaendische-abschluesse-pflege/digitaler-antrag
Übersicht aller Kategorien
https://hlfgp.hessen.de/pflegefachberufe/auslaendische-abschluesse-pflege
Informationen
https://hlfgp.hessen.de/pflegefachberufe/auslaendische-abschluesse-pflege/staatliche-anerkennung
Beglaubigung:
in der Botschaft oder im Ausland auch beim Notar oder in der Gemeinde – diese Beglaubigungen müssen dann aber übersetzt werden
Übersetzer:
öffentlich bestellter oder beeidigter Dolmetscher/-in oder Übersetzer/-in aus dem Ausland wird akzeptiert
Umschüler: JA
Mecklenburg-Vorpommern
https://www.lagus.mv-regierung.de/LPH/Auslaendische-Bildungsabschluesse/
Dokumente befinden sich unter: „Gleichwertigkeitsprüfung anderer abgeschlossener ausländischer Aus- und Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen“
Beglaubigung:
nur in der Botschaft
Übersetzer:
nur aus Deutschland, EU oder EWR
Umschüler: JA
*Der Vertrag muss scheinbar im Original zugeschickt werden
*Lebenslauf muss im Original mit Bild geschickt werden
Niedersachsen
Beglaubigung:
nur in der Botschaft
„Auch Beglaubigungen von Notaren oder Behörden aus Drittstaaten werden nicht akzeptiert.“
Übersetzer:
öffentlich bestellter oder beeidigter Dolmetscher/-in oder Übersetzer/-in aus dem Ausland wird akzeptiert
„Im Ausland angefertigte Übersetzungen müssen von einer Institution stammen, die in diesem Land zu einer vereidigten Übersetzung (oder einem Äquivalent dazu) befugt ist.“
Umschüler: JA
*Es ist möglich eine Verzichtserklärung mit dem Antrag einzureichen, um sich damit ausschließlich für die Kenntnisprüfung zu entscheiden, was den Bearbeitungsprozess verkürzen sollte
*Die Erteilung des Defizitbescheids in Niedersachsen dauert momentan sehr lange (teilweise 6 Monate und mehr) – Stand Juli 2022
Nordrhein-Westfalen
Formulare/Anträge nicht-EU
Informationen
https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/zag/servicestelle_pug/index.html
Beglaubigung:
nur in der Botschaft
Übersetzer:
„Bei im Ausland gefertigten Übersetzungen, muss der Übersetzer zusätzlich als vertrauenswürdiger Übersetzer von der deutschen Botschaft eingestuft sein (diese sind auf den veröffentlichten Listen auf der Internetseite der jeweiligen Botschaft zu finden).“ -> es ist sicherer einen deutschen Übersetzer zu nehmen
Umschüler: JA
*Es besteht die Möglichkeit, die Dokumente nur auf Kenntnisprüfung prüfen zu lassen. Dies kann im Antrag vermerkt werden.
*Seit dem 1.10.2022 können nur noch Anträge nach dem Pflegeberufegesetz (Pflegefachfrau/-mann) gestellt werden.
Rheinland-Pfalz
https://lsjv.rlp.de/themen/gesundheit/gesundheitsberufe/nichtakademische-heilberufe
Beglaubigung:
in der Botschaft und wenn im Ausland vom Notar beglaubigt wird, muss diese Beglaubigung übersetzt werden
Übersetzer:
öffentlich bestellter oder beeidigter Dolmetscher/-in oder Übersetzer/-in aus dem Ausland wird akzeptiert
Umschüler: prinzipiell nein
*Wenn man bereits über einen Defizitbescheid aus einem anderen Bundesland verfügt, kann man ihn nach Rheinland-Pfalz schicken und anerkannt werden (Arbeitgeber in Rheinland-Pfalz ist erforderlich)
Anmerkung zum B2-Sprachzertifikat:
„Alle Module müssen auf B2 Niveau bestanden sein.“
Saarland
Beglaubigung:
nur in der Botschaft (nicht sicher, ob Notare aus dem Ausland auch zugelassen sind)
Übersetzer:
öffentlich bestellter oder beeidigter Dolmetscher/-in oder Übersetzer/-in aus dem Ausland wird akzeptiert
„Solange es sich um öffentlich bestellte oder beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer handelt, ist die Herkunft egal.“
Umschüler: ?
*Wir haben noch keine praktische Erfahrung in diesem Bundesland
Sachsen
Formulare/Anträge
https://www.ksv-sachsen.de/auslaendische-Berufsqualifikationen.html
Allgemeine Informationen
https://amt24.sachsen.de/zufi/leistungen/6000955
Beglaubigung:
nur in der Botschaft (am sichersten) – andere Möglichkeiten haben wir nicht geprüft
Übersetzer:
öffentlich bestellter oder beeidigter Dolmetscher/-in oder Übersetzer/-in aus dem Ausland wird akzeptiert
*Es steht zumindest nichts anderes im Merkblatt:
„(…) Übersetzungen einzureichen, die von einem öffentlich beeidigten Dolmetscher gefertigt wurden.“
Umschüler: JA
*„Zur Frage der Umschüler werden wir diese Abschlüsse nur dann prüfen können, wenn es sich um eine Umschulung im Bereich der allgemeinen Pflege handelt und die Betroffenen mit dem Umschulungszertifikat analog einer Krankenschwester regulär in ihrem Heimatland in der Pflege als Fachkraft arbeiten dürfen.„
Sachsen-Anhalt
Formulare/Anträge
Allgemeine Informationen
https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/landespruefungsamt-fuer-gesundheitsberufe/
Beglaubigung:
nur in der Botschaft
Übersetzer:
aus Deutschland, der EU oder von der Botschaft anerkannt
Umschüler: JA
*„Alle Dokumente aus dem Ausland sind grundsätzlich mit einer Haager Apostille zu versehen oder von der Deutschen Botschaft im Ausbildungsland legalisiert, einzureichen.„
Schleswig-Holstein
https://www.ea-sh.de/informieren/berufsanerkennung/berufsanerkennung-reglementierter-berufe/
Beglaubigung:
in der Botschaft – noch nicht geprüft, ob es im Ausland auch beim Notar geht
Übersetzer:
muss von der Botschaft zugelassen sein – dazu sind Angaben nicht wirklich zu finden -> es ist sicherer alles bei einem deutschen Übersetzter übersetzten zu lassen
Umschüler: JA (*nur mit 2 Jahren Ausbildung und sehr schwer)
*Anträge und Merkblätter gibt es nicht auf der Webseite – muss direkt bei einem Sachbearbeiter angefragt werden
*Unsere Erfahrung ist es, dass es in Schleswig-Holstein schwer ist eine Anerkennung zu erhalten
Thüringen
Beglaubigung:
nur in der Botschaft
Übersetzer:
„Übersetzungen sind von einem in Deutschland oder im Ausland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer / Dolmetscher anfertigen zu lassen.“
Umschüler: JA
*Das B2-Sprachniveau wird geprüft:
„Das Thüringer Landesverwaltungsamt behält sich die Überprüfung der Sprachkenntnisse in einem persönlichen Gespräch vor. – Zudem müssen alle Antragsteller ihre Sprachkenntnisse in einem persönlichen Gespräch in unserem Hause nachweisen.“
*Hier gibt es eine besondere Vorlage für den Lebenslauf, die benutzt werden muss